Unterhalt

 

Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt

 

Nach einer Trennung hat der Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte erzielt oder nur über geringere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt und auch einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, berechnet nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, die das eheliche Leben geprägt haben. Andererseits gilt aber auch der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach einer Phase der Neuorientierung besteht die Verpflichtung mit einer eigenen Berufstätigkeit zu beginnen oder die bisherige Berufstätigkeit auszuweiten, um den eigenen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen wird in der Regel nur zeitlich begrenzt geschuldet. Darüberhinaus besteht ein Ehegattenunterhaltsanspruch nur noch für den Ehepartner, der ehebedingt berufliche Nachteile hingenommen hat, z.B. weil er sich der Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder gewidmet hat. Soweit der andere Ehepartner leistungsfähig ist, sind die ehebedingten Nachteile durch Unterhaltszahlungen auszugleichen.

 

Der Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreut, das noch nicht älter als drei Jahre ist, ist nicht verpflichtet zu arbeiten. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes verlängert sich der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Der Gesetzgeber räumt der persönlichen Betreuung des über dreijährigen Kindes nicht mehr den Vorrang ein. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet zumutbare Betreuungsmöglichkeiten für das Kind oder die Kinder soweit wie möglich in Anspruch zu nehmen.  Ein abrupter Wechsel zu einer Vollzeittätigkeit ist jedoch nicht gefordert. Die Verpflichtung, einer Berufstätigkeit nachzugehen, besteht in einem Umfang, der mit der Betreuung und Versorgung des Kindes bzw. der Kinder vereinbar ist. Die Arbeitsverpflichtung besteht, soweit sie neben der geistigen und körperlichen Förderung der Kinder, neben den im Haushalt zu erledigenden Arbeiten und neben der Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, in Schulen oder im Kindergarten oder beim Arzt nicht zu einer unzumutbaren Belastung des betreuenden Elternteils führt.

 

Kindesunterhalt

 

Minderjährige Kinder sind vorrangig unterhaltsberechtigt.

 

In der Regel ist für den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Verschiedene Kosten, wie z.B. Krankenversicherungsbeiträge in eine private Krankenversicherung, Studiengebühren oder Kosten für die ganztägige Betreuung von Kindern sind nicht in den Tabellenbeträgen enthalten und müssen von den Eltern zusätzlich aufgebracht werden. Der Unterhalt kann aber auch, insbesondere bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach Bedarf ermittelt und festgelegt werden. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, ist barunterhaltspflichtig.

 

Privilegiert volljährige Kinder sind wie minderjährige Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt. Privilegiert volljährige Kinder sind Kinder, die nicht älter als 21 Jahre sind, bei einem Elternteil wohnen und sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden. Anders als bei minderjährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

 

Volljährige Kinder, die zu Hause wohnen und älter als 21 Jahre sind oder Kinder die älter als 18 Jahre sind und nicht mehr zu Hause wohnen, sind nachrangig unterhaltsberechtigt. Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig.

 

Kindesunterhalt ist zu zahlen, wenn über den eigenen Selbstbehalt Einkommen zur Verfügung steht. Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegiert volljährigen Kindern besteht jedoch eine verschärfte Leistungsverpflichtung. Ggfls. muss eine Nebentätigkeit aufgenommen werden, um den Mindestunterhalt aufzubringen. Soweit Vermögen vorhanden ist, ist auch der Vermögensstamm für den Mindestunterhalt des Kindes einzusetzen.