Zugewinn

Wenn nichts anderes durch einen notariellen Vertrag vereinbart ist, lebt ein deutsches Paar nach der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe erworbenes Vermögen wird nicht automatisch gemeinsames Vermögen, während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten werden nicht automatisch gemeinsame Verbindlichkeiten. Zugewinngemeinschaft heißt, jeder Ehegatte behält in der Ehe  sein Vermögen. Er kann Vermögen hinzuerwerben und über sein Vermögen verfügen. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

 

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. (§ 1373 BGB). Es muss also für jeden Ehegatten getrennt festgestellt werden, welches Vermögen oder welche Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden waren,  welche Schenkungen oder Erbschaften er während der Ehe erhalten hat und über welche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten er im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes verfügt.

 

Im Falle der Trennung und Ehescheidung endet die Zugewinngemeinschaft im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Darüberhinaus sind im Gesetz Voraussetzungen aufgelistet, unter denen die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft möglich ist. Dies gilt z.B.   wenn die Ehegatten schon mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben oder ein Ehegatte nach der Trennung Vermögen verschwendet oder sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert über den Bestand seines Vermögens in groben Zügen zu informieren.

 

Die Ehegatten können vor oder während der Ehe oder nach einer Trennung vertragliche Regelungen treffen.  Alle Vereinbarungen zum Güterstand, zum Ausgleich des Zugewinns, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen werden, müssen notariell erfolgen.

 

Regelungen zum Zugewinn und zur Vermögensauseinandersetzung im Übrigen sollten, da jeder Ehegatte auch während der Zeit der Trennung über seine Vermögenswerte verfügen kann oder Verbindlichkeiten eingehen kann, möglichst nicht erst im Zusammenhang mit der Zustellung des Scheidungsantrages erfolgen.